Wer seine Garage nur über das Grundstück des Nachbarn erreicht, steht ohne Eintrag im Grundbuch rechtlich auf unsicherem Boden.
Im Streitfall hatte die Eigentümerin eines Grundstücks vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Geländes eine Garage errichtet. Diese konnte jedoch mit einem Pkw nur über den Hof des Nachbarn erreicht werden, was der damalige Nachbar über Jahrzehnte hinweg auch gestattet hatte. Nach dem Verkauf des Hofgrundstücks untersagten die neuen Eigentümer die Durchfahrt zur Garage. Die Garagenbesitzerin berief sich auf die frühere Absprache mit dem Vorbesitzer und machte daneben auch ein Notwegerecht für sich geltend.
Dem folgte das Landgericht Frankenthal nicht (Az. 7 O 324/25). Die Garagenbesitzerin könne ihren neuen Nachbarn nicht zwingen, die Zufahrt zu ihrer Garage zu dulden. Weder eine frühere Vereinbarung mit dem Vorbesitzer noch ein Notwegerecht könne die Durchfahrt über das Nachbargrundstück rechtfertigen. Eine bloße Vereinbarung mit dem früheren Eigentümer binde den neuen Nachbarn nicht. Auch ein Notwegerecht bestehe nicht, denn das Grundstück sei weiterhin erreichbar. Zwar setze die ordnungsgemäße Nutzung eines Wohngrundstücks voraus, dass es mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. Es genüge jedoch, dass mit einem Pkw an irgendeiner Stelle an das Grundstück herangefahren werden könne und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen zu erreichen sei. Im Streitfall konnte das Wohnhaus über ein straßenseitiges Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage ohne Überfahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr mit dem Pkw erreicht werden kann, begründe kein Notwegerecht. Das Urteil ist rechtskräftig.
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